Übergang der Ersatzansprüche
- Übergang der Ersatzansprüche
in der Schadenversicherung Übergang der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen schädigenden Dritten kraft Gesetzes auf den Versicherer, da die Ersatzleistung nicht zur Bereicherung (⇡ Bereicherungsverbot) führen soll. Der Anspruchsübergang darf vom Versicherer aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (§ 67 I 1 VVG). Der Übergang ist ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige richtet (§ 67 II VVG); das gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung.
- Vgl. auch ⇡ Rückgriff.
Lexikon der Economics.
2013.
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