Übergang der Ersatzansprüche

Übergang der Ersatzansprüche
in der Schadenversicherung Übergang der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen schädigenden Dritten kraft Gesetzes auf den Versicherer, da die Ersatzleistung nicht zur Bereicherung ( Bereicherungsverbot) führen soll. Der Anspruchsübergang darf vom Versicherer aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (§ 67 I 1 VVG). Der Übergang ist ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige richtet (§ 67 II VVG); das gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung.
- Vgl. auch  Rückgriff.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen — (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1. Es finden sich die… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Fürstpropstei Berchtesgaden — Wappen des „Landes Berchtesgaden“ ab 17. Jahrhundert bis 1803, dem die Fürstpröpste jeweils ihr Wappen als Mittelschild anfügten. Das erstmals im Jahr 1102 urkundlich erwähnte Klosterstift Berchtesgaden (berthercatmen) im äußersten Südosten… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”